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Netzwerkordnung
Präambel Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg sowie das Studierendenwerk Bonn AöR (Studierendenwerk) streben an, allen Studierenden, die in den Studierendenwohnanlagen des Studierendenwerks leben, das Internet für ihre wissenschaftlichen Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeiten des vom Studierendenwerk bereitgestellten hausinternen Local Area Network (LAN) soll den Bewohnern möglichst freizügig zur Verfügung gestellt werden, sofern die Finanzierung, die Arbeitsübernahme und die Akzeptanz bei den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern gesichert sind. In diesem Sinne regelt die Netzwerkordnung des Studierendenwerks den Betrieb des Netzwerkes als Minimalkonsens. § 1 Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer (1) Die Nutzung ist gebunden an einen verantwortungsbewussten und rücksichtsvollen Umgang. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum wissenschaftlichen Nutzen stehen. Alle anderen Anwendungen sind bei entstehenden Konflikten abzubrechen. (2) Für das Hausnetz gelten sinngemäß die Benutzungsordnung des Bonnet und die Netiquette des Internets im Sinne der „RFC 1855“ (1995). Die Nutzung anderer Netze setzt zusätzlich die Anerkennung der zuständigen Regelungen voraus. Das Bonnet steht nur eingeschriebenen Studierenden, die einen gültigen Mietvertrag mit dem Studierendenwerk besitzen, zur Verfügung. (3) Unzulässig sind insbesondere die Nutzung zu kommerziellen Zwecken, die Weitergabe des Zuganges an Dritte, z. B. über das Telefonnetz, das ungezielte oder übermäßige Verbreiten oder Abrufen von Daten, das Betreiben unbeaufsichtigter Rechner ohne umfassende Stromsparfunktionen sowie terminunkritischer automatisierbarer Prozesse zu Spitzenlastzeiten, die Änderung der eigenen Netzadresse oder des Namens sowie Informationen oder Protokollheader anderer, der Versuch des Mithörens oder der Einsatz von Netzmonitoren bzw. Security-Scannern, unberechtigt erhaltene Informationen zu nutzen der weiterzugeben, andere zu schädigen, zu gefährden, zu behindern, zu belästigen oder dies zu versuchen, sowie den Netzbetrieb durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit zu beeinträchtigen. (4) Jede Person, die das vom Studierendenwerk bereitgestellte LAN verwendet, ist verpflichtet, mit dem Studierendenwerk, den von ihm beauftragten Dienstleistern sowie den Netzwerkfunktionsträgern der Studentischen Selbstverwaltung in den Wohnheimen des Studierendenwerks Bonn (SV) in Angelegenheiten des Netzbetriebes zu kooperieren. Zur Gewährleistung der Betriebsstabilität des Netzwerks wird empfohlen, den Hardwareempfehlungen zu folgen. Störungen, erkannter Missbrauch oder Angriffe müssen ihnen gemeldet werden. § 2 Haftungsausschluss (1) Die Nutzung des Netzes geschieht in jeder Hinsicht auf eigene Gefahr. (2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Studierendenwerks oder seiner Dienstleister beruhen, haftet dieses nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und jeder Form der Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden haftet der Netzbetreiber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge von Netzausfällen, Datenverlust, Manipulation oder Missbrauch von Daten, der Nutzung fehlerhafter Software oder unrichtiger Informationen. Die Haftung für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Inhalte, die von Nutzerinnen / Nutzern eingestellt werden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Datenschutzrecht, bleiben unberührt. (3) Um die Sicherheit der IT-Systeme zu gewährleisten, werden alle Nutzenden aufgefordert, vertrauliche oder besonders schützenswerte Daten möglichst nicht lokal auf ihren Geräten zu speichern. Falls eine lokale Speicherung unvermeidbar ist, müssen diese Daten mit einer anerkannten Verschlüsselungslösung geschützt werden. Bei der Übertragung von Informationen ist stets eine verschlüsselte Verbindung – etwa über HTTPS, VPN oder ein entsprechendes E-Mail-Verschlüsselungsverfahren – zu verwenden. Das Betriebssystem und alle eingesetzten Programme sind durch regelmäßige Updates auf dem neuesten Stand zu halten und sichere Passwörter sowie, wenn möglich, eine Mehr-Faktor-Authentifizierung sind einzuhalten. Kein Betriebssystem ist vollkommen sicher. Jedes System kann potenziell manipuliert oder angegriffen werden. Auch bei Einsatz von Schutzmaßnahmen wie Firewalls, Virenschutz und regelmäßigen Updates lässt sich ein Restrisiko nicht vollständig ausschließen. Zum Schutz der Geräte vor Überspannung wird empfohlen, diese bei Gewitter oder bei längerer Abwesenheit vom Strom- und Netzwerkanschluss zu trennen oder geeignete Überspannungsschutztechnik zu verwenden. § 3 Netzverwaltung (1) Das Studierendenwerk überträgt die Verwaltung der Netznutzung der studentischen Selbstverwaltung der Wohnheime gemäß dieser Ordnung, ergänzt durch ihre eigenen Satzungen und Ordnungen. Die für das Netz gewählten Funktionsträger haben für Netzsicherheit, Betriebsstabilität und Nutzeroptimierung zu sorgen und sind allen Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber zur Fairness, sowie der Netzkonferenz und dem Studierendenwerk zur Rechenschaft verpflichtet. Das Studierendenwerk kann sie bei grober Pflichtverletzung ihres Amtes entheben und bis zur Klärung durch die SV eine Vertretung benen- nen. (2) Das Studierendenwerk sowie die von ihm beauftragten Dienstleister entscheiden über die Zuteilung und Nutzung der Netzressourcen. Sie legen die technischen Detailregelungen fest, vergeben E‑Mail- Adressen, IP‑Adressen und Domainnamen, überwachen die Einhaltung dieser Nutzungsordnung und können die Nutzung einschränken, um technische Probleme oder Konflikte zu vermeiden. Bei technischen Erfordernissen, bei Verstößen gegen §1 dieser Ordnung oder bei Gesetzesverstößen sind der Netzbetreiber oder seine Dienstleister berechtigt, Anschlüsse auch ohne vorherige Ankündigung zu sperren. Unabhängig davon bleiben dem Studierendenwerk die Einleitung strafrechtlicher Schritte sowie die Geltendmachung mietrechtlicher Ansprüche vorbehalten. (3) Das Studierendenwerk, die von ihm beauftragten Dienstleister sowie die Netzwerkfunktionsträger der SV sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Beschränkungen dieser Ordnung ausgenommen. Jede Nutzerin / jeder Nutzer räumt dem Studierendenwerk sowie den von ihm beauftragten Dienstleistern das Recht ein, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten durch die Analyse, Speicherung und statistische Auswertung von Protokollheadern zu erheben. Sie haben nicht das Recht, ohne Zustimmung des Absenders oder des Empfängers die weiteren Inhalte der Pakete zu analysieren. Das automatisierte Filtern nach einschlägigen Sicherheitsrisiken (z.B. Viren) ist zulässig. Verdachtsmomente auf Verletzung der Ordnung sind in Kooperation mit der betroffenen Nutzerin / dem betroffenen Nutzer zu klären. (4) Einmal zugewiesene Domainnamen bleiben der jeweiligen Nutzerin / dem jeweiligen Nutzer vorbehalten. Ausnahmen regelt das Studierendenwerk. (5) Diese Ordnung kann jederzeit durch das Studierendenwerk geändert werden. Anregungen zur Änderung dieser Ordnung durch die Netzkonferenz der SV müssen mindestens eine Woche vor der beschließenden Netzkonferenz in der von der SV vorgesehenen Weise veröffentlicht werden. Fassung vom 19.09.2025
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